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  • · Fachbeitrag · Gebrauchserhaltungspflicht

    Fensterreinigung ist Mietersache

    von RiOLG a.D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der BGH (21.8.18 VIII ZR 188/16, Abruf-Nr. 204887 ) entscheidet, ob der Vermieter im Rahmen seiner Gebrauchserhaltungspflicht auch die Fenster des vermieteten Objekts reinigen muss. |

     

    Sachverhalt

    Die Kläger sind Mieter einer Loftwohnung der Beklagten im 1. OG eines ehemaligen Fabrikgebäudes. Das Gebäude verfügt über eine großflächige Fensterfront, die sich derart an der Wohnung der Kläger erstreckt, dass sich vor mehreren Räumen Fenstersegmente befinden, die eine Fläche von je 1,3 m x 2,75 m aufweisen und in deren Mitte sich jeweils ein Fenster mit einer Fläche von 0,6 m x 1,25 m öffnen lässt, während der übrige Teil des jeweiligen Glassegments nicht zu öffnen ist. Derzeit lässt die Beklagte die Fensterfassade zweimal jährlich, jeweils im April und Oktober, durch ein Unternehmen auf eigene Kosten reinigen, ohne eine entsprechende Verpflichtung anzuerkennen.

     

    Die Klage, die Beklagte zu verurteilen, die nicht zu öffnenden Glassegmente vor ihrer Wohnung mindestens vierteljährlich zu reinigen, hat in II. Instanz teilweise Erfolg. Das LG verurteilt die Beklagte, die feststehenden Teile der Fenster vor der Wohnung der Kläger einmal je Kalenderhalbjahr, spätestens zum 31.5. und zum 30.11., zu reinigen oder reinigen zu lassen. Die Revision der Kläger ist zurückgenommen.