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  • 22.09.2020 · Nachricht · Gebrauchsüberlassung

    Überlassung des gesamten Wohnraums an Familienmitglieder

    | Nach dem BGH ist eine Gebrauchsüberlassung an Dritte (ohne Genehmigung des Vermieters) allenfalls dann berechtigt und nicht unbefugt i. S. d. § 540 Abs. 1, § 543 Abs.  1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2, § 553 Abs. 1 BGB, wenn der Mieter dem Dritten nur einen Teil des Wohnraums zur Verfügung stellt (st. Rspr., vgl. BGH 11.6.14, VIII 349/13). Dies gilt jedoch nicht, wenn er ihm den gesamten Wohnraum überlässt. In einer Entscheidung nach § 91a ZPO hat das LG Berlin wegen weiteren, bislang höchstrichterlich nicht geklärten Fragen angenommen, dass der Verfahrensausgang bei summarischer Prüfung offen sei (LG Berlin 28.7.20, 67 S 299/19, Abruf-Nr. 217391 ). |