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  • Fachbeitrag · Geschschäftsräume

    Kündigung wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung

    | Das außerordentliche fristlose Kündigungsrecht aus wichtigem Grund wegen einer erheblichen Gesundheitsgefahr gem. § 569 Abs. 1 BGB gilt auch bei einem Mietverhältnis über Räume, die keine Wohnräume sind, aber zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, § 578 Abs. 2 S. 2 BGB ( OLG Brandenburg 7.2.17, 6 U 169/14, Abruf-Nr. 192671 ). |

     

    Im Kündigungsschreiben braucht der Kündigungsgrund in diesem Fall nicht gem. § 569 Abs. 4 BGH angegeben zu werden, da § 578 Abs. 2 BGB nicht auf diese Begründungsanforderungen verweist.

     

    Eine erhebliche Gesundheitsgefahr besteht, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft nach objektiven Maßstäben zu besorgen ist, dass mit der Benutzung der Räume in absehbarer Zeit für die geschützten Personen eine erhebliche Gesundheitsgefährdung im Sinne der Beeinträchtigung ihres körperlichen Wohlbefindens verbunden ist. Auf bereits vorliegende gesicherte Erfahrungswerte kann zurückgegriffen werden; die Einhaltung von Grenz- oder Vorsorgewerten schließt aber eine erhebliche Gesundheitsgefährdung nicht von vornherein aus.