27.05.2015 · Fachbeitrag · Grundbuchkosten
Erweiterung eines Sondernutzungsrechts betrifft alle Eigentümer
| Die Erweiterung eines Sondernutzungsrechts bewirkt – ebenso wie die erstmalige Einräumung – bei den übrigen Wohnungseigentümern einen entsprechenden Rechtsverlust, weil sie von dem aus dem Miteigentum fließenden Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums in dem Umfang ausgeschlossen werden, in dem einem Wohnungseigentümer das Recht zum alleinigen Gebrauch eingeräumt wird. |
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