· Fachbeitrag · Grundsteuer
Vorsicht bei der Abfassung von Erhöhungsklauseln
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Erfolgt die gewerbliche Vermietung vor Fertigstellung des Gebäudes, liegt der Festsetzung der Grundsteuer regelmäßig noch das unbebaute Grundstück zugrunde. Sieht der Formularmietvertrag vor, dass der Mieter Erhöhungen der Grundsteuer zu tragen hat, ist zweifelhaft, ob ihn diese Verpflichtung trifft, wenn die Grundsteuer nach Übergabe des Objekts nach dem Grundsteuermessbetrag für ein Geschäftsgrundstück neu festgesetzt wird. Der BGH entscheidet, dass unklare Formulierungen zulasten des Vermieters gehen. |
Sachverhalt
Die Klägerin vermietete der Beklagten ein Ladenlokal in einem damals noch zu errichtenden Geschäftshaus in der Innenstadt von Heilbronn. Der Formularmietvertrag lautet: „Die Grundsteuer zahlt die Vermieterin. Erhöhungen gegenüber der bei Übergabe des Objekts erhobenen Grundsteuer tragen die Mieter (...).“ Die Übergabe der Mieträume erfolgte am 1.12.08. Die Eröffnung des Geschäftshauses fand am 5.3.09 statt. Für das Jahr 09 wurde die Grundsteuer durch Bescheid der Stadt Heilbronn ausgehend von einem Grundsteuermessbetrag für ein unbebautes Grundstück festgesetzt. Mit späterem Bescheid wurde die Grundsteuer - nunmehr aufgrund eines Grundsteuermessbetrags für ein Geschäftsgrundstück - erhöht und neu festgesetzt.
Die Klägerin verlangt die Zahlung der nach ihrer Auffassung auf die Beklagte entfallenden Anteile der Grundsteuerdifferenz für die Jahre 10 und 11 (insgesamt 45.310,63 EUR). Das OLG gibt der Klage statt. Die Revision hat Erfolg.
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