· Fachbeitrag · Härtefallregelung
Einholung eines Sachverständigengutachtens ist bei Bestreiten des Vermieters obligatorisch
von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Wird dem Mieter wegen Eigenbedarf gekündigt, kann er der Kündigung unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 BGB widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen? Was muss er zur Substanziierung seines Härtefalls vortragen und darf das Gericht ohne Sachverständigengutachten entscheiden? Mit diesen Fragen hat sich jetzt der BGH befasst. |
Sachverhalt
Der Kläger ist Eigentümer der 1986 an den Beklagten vermieteten Wohnung. Mit Anwaltsschreiben vom 29.9.16 erklärte der Kläger die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 30.6.17 wegen Eigenbedarf für seine Tochter, weil diese dort nach dem Abitur einen eigenen Hausstand begründen wolle. Der im Jahr 1949 geborene Beklagte widersprach der Kündigung und berief sich auf das Vorliegen von Härtegründen.
Die Räumungs- und Herausgabeklage scheitert in den Instanzen. Das LG hat die Berufung zwar auch zurückgewiesen, anders als das AG aber die Eigenbedarfskündigung des Klägers durchgreifen lassen. Es hat jedoch auf den Härteeinwand des Beklagten angeordnet, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird. Die Revision hat Erfolg. Die Anschluss-revision des Beklagten wird als unzulässig verworfen.
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