· Fachbeitrag · Heizkostenabrechnung
Anwendung der Richtlinie VDI 2077 auch bei ungedämmten Rohren in Wänden und Estrich
von RA Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf
(Leitsätze des Autors, AG Bayreuth 19.8.14, 102 C 1359/13, Abruf-Nr. 143686) |
Sachverhalt
Die Mieterin bemängelt, dass bei der Verteilung der Heizkosten das Korrekturverfahren nach VDI-Richtlinie 2077 unterblieben ist. Die Korrektur führte im Prozess zur Reduzierung der zu zahlenden Heizkosten um 191,49 EUR.
Entscheidungsgründe
Nach den vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten wird ein wesentlicher Anteil der in den Wohnungen abgegebenen Heizwärme wegen freiliegender ungedämmter Heizungsrohrleitungen nicht erfasst. Konkret hat der Sachverständige einen Wert von nur 25,9 Prozent des von den Heizkostenzählern tatsächlich erfassten Wärmeverbrauchs ermittelt. Nach Empfehlung des Sachverständigen ist daher die Heizkostenabrechnung unter Berücksichtigung der VDI-Richtlinie 2077 zu erstellen, um im Ergebnis eine faire Verteilung der Verbrauchskosten der Heizung zu erlangen. Nach den vom Sachverständigen durchgeführten Ermittlungen beliefen sich dann die Verbrauchskosten für den streitigen Zeitraum bei Anwendung des Korrekturverfahrens nicht auf 590,07 EUR, sondern auf 398,64 EUR. Der Differenzbetrag hinsichtlich der Verbrauchskosten von 191,49 EUR ist daher von den ermittelten Heizkosten im Ergebnis abzuziehen.
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