· Fachbeitrag · Heizkostenabrechnung
Auch bei im Estrich/unter Putz liegenden Heizungsrohren gilt § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkV
von RA Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf
| Wie wichtig es ist, bei Fragen zur Heizkostenabrechnung den richtigen Sachverständigen zu bestellen, zeigt ein Fall des LG Ellwangen. Ein Sachverständiger für Heizungsbau ist es jedenfalls nicht. Aus der Entscheidung lassen sich wichtige prozesstaktische Hinweise entnehmen. |
Sachverhalt
Der Vermieter rechnet die Heizkosten nach der VDI-Richtlinie 2077 (Beiblatt Rohrwärme) ab, da die Heizungsrohre überwiegend ungedämmt seien. Der Mieter lehnt die Zahlung rückständiger Heizkosten ab, weil er seine Wohnung per strombetriebener Infrarotheizung mit Wärme versorge. Die Heizkörper nutze er so gut wie nicht.
Der vom AG hinzugezogene Sachverständige sieht sich außerstande, die Abrechnungen zu überprüfen. Er meint, es sei irrelevant, „ob und wie ein Mieter seine Wohnung zusätzlich beheize und wie oder wo die Heizungsleitungen liegen und ob sie vollisoliert seien.“ Der Vermieter geht in Berufung. Als Sachverständiger wird nun der Professor eines Lehrstuhls für Heiz- und Raumlufttechnik hinzugezogen. Das LG verurteilt den Mieter zur Zahlung.
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