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  • · Fachbeitrag · Heizkostenabrechnung

    Verbrauchsschätzung nach § 9a Abs. 1 HeizkV ist nicht Aufgabe des Gerichts

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Im Anwendungsbereich des § 9a Abs. 1 HeizkV trifft den auf Nachzahlung klagenden Vermieter die Darlegungslast für den zugrunde zu legenden Verbrauch (BGH 5.3.13, VIII ZR 310/12, Abruf-Nr. 132916).

     

    Sachverhalt

    Die Beklagte hat gegenüber der Heizkostennachforderung der Klägerin eingewandt, der Wärmeverbrauch des Heizkörpers in der Essecke ihrer Wohnung sei nicht ordnungsgemäß erfasst und die für diesen gemessenen Verbrauchseinheiten müssten deshalb bei der Abrechnung unberücksichtigt bleiben. Der Sachverständige hat festgestellt, dass der für diesen Heizkörper mittels des elektronischen Heizkostenverteilers ermittelte und einem Verbrauch von 21.000 Kilowattstunden entsprechende Wert aus zwingenden physikalischen Gründen nicht dem tatsächlichen Verbrauchswert von maximal 6.000 bzw. 12.000 Kilowattstunden entsprechen kann. Eine Kostenverteilung nach § 9a Abs. 1 HeizkV hat die Klägerin nicht vorgenommen. Auf Berufung der Beklagten hat das LG die Nachzahlungsklage überwiegend abgewiesen. Nach Hinweis des BGH hat die Klägerin die Revision zurückgenommen.

     

    Praxishinweis

    § 6 HeizkV kodifiziert für den Anwendungsbereich der HeizkV (§ 1 Abs. 1 HeizkV) aus Gründen der Energieeinsparung die Pflicht des Gebäudeeigentümers zur verbrauchsabhängigen Verteilung der Kosten zentraler Heizungsanlagen bzw. der Kosten der Wärmelieferung. Die Einzelheiten der Verteilung richten sich nach den §§ 7 bis 9 HeizkV. Um eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung zu gewährleisten, schreibt § 5 HeizkV die Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs durch Wärmezähler oder Heizkostenverteiler vor. Dieser kann jedoch oft aufgrund von Fehlfunktionen der Geräte oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden (z.B. BGH MK 06, 25 Abruf-Nr. 060194: Ablesefehler). Für diesen Fall regelt § 9a Abs. 1 HeizkV, dass der anteilige Verbrauch dann durch eine Vergleichsberechnung mit einem früheren Abrechnungszeitraum oder mit vergleichbaren anderen Räumen im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu ermitteln und bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zugrunde zu legen ist.

     

    Durch die in § 9a Abs. 1 S. 1 HeizkV vorgeschriebene Vergleichsberechnung wird eine Kostenverteilung gewährleistet, die unter den dort genannten Voraussetzungen im Regelfall eine möglichst verbrauchsnahe Abrechnung sicherstellt (BR-Drucksache 494/88 S. 28). Entsprechend dieser Zielsetzung ist der Anwendungsbereich der Vorschrift stets eröffnet, wenn das Unterbleiben einer verbrauchsabhängigen Erfassung infolge eines Gerätefehlers oder aus einem anderen zwingenden Grund in dem Zeitpunkt, in dem sie bemerkt wird, von dem zur Abrechnung verpflichteten Vermieter oder seinem Beauftragten nicht mehr nachgeholt werden kann (BGH, a.a.O.).

     

    So lag der Fall auch hier. Folge: Die Klägerin kann nicht auf der Grundlage des abgelesenen, nicht dem tatsächlichen Verbrauch entsprechenden Werts abrechnen, sondern sie muss den Verbrauch anhand einer der in § 9a Abs. 1 HeizkV genannten Methoden ermitteln. Das LG hat es abgelehnt, den Verbrauch nach einer der genannten Ersatzmethoden zu schätzen. Grund: Die Auswahl der Schätzmethode steht im pflichtgemäßen Ermessen des Vermieters (§ 315 BGB), das die Klägerin bislang nicht ausgeübt hatte. Der BGH tritt dieser Auffassung nicht entgegen. Er stellt klar, dass es dem auf Nachzahlung klagenden Vermieter, im Rahmen seiner Darlegungslast obliegt, den Verbrauch nach § 9a Abs. 1 HeizkV zu ermitteln, wenn er wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst worden ist.

     

    Der BGH (a.a.O.) hat bereits entschieden, dass sowohl bei der Vergleichsberechnung nach § 9a Abs. 1 HeizkV als auch bei der Anwendung der Gradtagszahlmethode ein 15-prozentiges Kürzungsrecht des Nutzers nicht in Betracht kommt (a.A. Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht, 11. Aufl., § 9a HeizkV, Rn. 37). Das Kürzungsrecht greift - so der BGH - erst dann, soweit eine Verbrauchsermittlung nach § 9a Abs. 1 HeizKV (z.B. mangels geeigneter Vergleichsdaten) nicht möglich ist, und dem Vermieter nur eine verbrauchsunabhängige Abrechnung (etwa nach Wohnfläche) verbliebe.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 169 | ID 40179970