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  • · Fachbeitrag · Heizkostenverteilung

    Im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 S. 2 HeizKV ist zu 70 Prozent nach Verbrauch abzurechnen

    von RiOLG a.D., Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Kann der Wohnraummieter unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 2 HeizkV eine verbrauchsabhängige Umlage der Heizkosten im Verhältnis 70:30 verlangen oder kann er, wenn der Vermieter auch künftig nicht verbrauchsabhängig abrechnet, nur den auf ihn entfallenden Anteil der Heizkosten nach § 12 HeizKV um 15 Prozent kürzen? Der BGH stärkt die Mieterrechte. |

     

    Sachverhalt

    Die Beklagte rechnet die Heizkosten jeweils zu 50 Prozent nach Wohnfläche und nach erfasstem Wärmeverbrauch ab. Der Kläger verlangt gem. § 7 Abs. 1 S. 2 HeizkV zu 70 Prozent nach erfasstem Verbrauch abzurechnen, beginnend mit der nächsten Heizperiode. Seine Klage wird in zweiter Instanz abgewiesen. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache an das LG zurück.

     

    • Leitsatz: BGH 16.1.19, VIII ZR 113/17

    Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 2 HeizkV kann der Mieter einer Wohnung verlangen, dass die anteilig auf ihn entfallenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage zu 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer verteilt werden. Der Mieter ist nicht darauf beschränkt, stattdessen von dem Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkV Gebrauch zu machen (Abruf-Nr. 207061).