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  • · Fachbeitrag · Kauf bricht nicht Miete

    § 566 BGB gilt nicht für Übertragung des Miteigentumsanteils unter Miteigentümern

    von RiOLG a.D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Was passiert, wenn eine Wohnung von zwei Miteigentümern vermietet wird und der eine Miteigentümer seinen Anteil nach Überlassung der Wohnung an den anderen Miteigentümer veräußert. Ändert sich die Vermieterstellung oder bleiben beide Eigentümer Vermieter. Diese Frage musste der BGH entscheiden. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin und ihr Ehemann waren Miteigentümer eines Zweifamilienhauses. Sie vermieteten eine der beiden Wohnungen an den Beklagten zu 1. Später übertrug der Ehemann seinen Miteigentumsanteil an die Klägerin, die die andere Wohnung im Haus bewohnt. Diese kündigte das Mietverhältnis gem. § 573a Abs. 1 BGB und nahm den Beklagten zu 1 sowie seinen volljährigen Sohn, den Beklagten zu 2, auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch. Nach Auszug der Beklagten haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das AG hat die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auferlegt. Ihre sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Der BGH legt die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auf.

     

    • Leitsatz: BGH 9.1.19, VIII ZB 26/17

    Bei Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer bleiben beide auch dann Vermieter ‒ und ist eine Kündigung gegenüber dem Mieter demgemäß von beiden Vermietern auszusprechen ‒, wenn der eine seinen Miteigentumsanteil später an den anderen veräußert. Auf einen solchen Eigentumserwerb findet § 566 Abs. 1 BGB weder direkte noch analoge Anwendung.

    (Abruf-Nr. 206972)