· Fachbeitrag · Kaution
Nach Mietende darf Vermieter auch wegen bestrittener Ansprüche auf die Kaution zugreifen
von RiOLG a.D. Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Wie muss der Vermieter über die Kaution abrechnen? Wann wird der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters fällig? Darf der Vermieter die Kaution auch wegen streitiger Ansprüche verwerten? Kann der Mieter und wenn ja, ab wann, mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch gegen die Forderungen des Vermieters aufrechnen? Alle diese Fragen klärt der BGH in einer neuen Entscheidung. |
Sachverhalt
Das Mietverhältnis endete am 28.2.15. Über die zu Mietbeginn geleistete Barkaution der Mieter hat der Vermieter bisher nicht ausdrücklich abgerechnet.
Seine Klage auf Mietzahlung, Schadenersatz wegen Mietausfalls, Ersatz von Gutachter- und Renovierungskosten sowie teils bestrittener Nebenkostennachforderungen war vor dem Amtsgericht erfolgreich. Zweitinstanzlich haben die Beklagten am 27.1.17 hinsichtlich der Nebenkostennachforderungen ein Zurückbehaltungsrecht wegen der nicht abgerechneten Mietkaution geltend gemacht.
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