· Fachbeitrag · Kautionssparbuch
Bei einer als Kaution verpfändeten Sparforderung müssen Vermieter auf der Hut sein
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20.12.82 (BGBl I S. 1912) ist die Kaution im BGB gesetzlich geregelt. Fragen rund um die Fälligkeit des Kautionsrückzahlungsanspruchs und die Aufrechnung des Vermieters mit verjährten Forderungen gehören seitdem zum Alltag der Instanzgerichte. Dass gleichwohl immer noch nicht alle Fragen geklärt sind, zeigt die aktuelle Entscheidung des BGH. |
Sachverhalt
Zu Mietbeginn hatte der Kläger ein Kautionssparbuch über 695 EUR angelegt, eine Verpfändungserklärung abgegeben und das Sparbuch an die Beklagte als Mietsicherheit übersandt. Das Mietverhältnis endet am 31.5.09. Die Nachforderungen der Beklagten aus den Betriebskostenabrechnungen
- vom 31.8.07 (für 06: 168 EUR),
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