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  • · Fachbeitrag · Kündigung

    Der Begriff der Miete in § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB

    von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin

    | In Zeiten potenziell hoher Nachforderungen aus Heiz- und Betriebskostenabrechnungen infolge erheblicher Kostensteigerungen, vor allem ‒ aber nicht nur ‒ im Energiebereich, kann die Antwort auf die Frage, ob diese zur „Miete“ im Sinne des Kündigungstatbestandes des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB gehören, für Mieter von existenzieller Bedeutung sein. Um es vorwegzunehmen: Der VIII. Zivilsenat des BGH hat die Frage in der hier besprochenen Entscheidung nicht beantwortet. Bemerkenswert ist aber, dass er davon ausgeht, dass sie grundsätzlich zu klären ist. Lesen Sie selbst! |

    Sachverhalt

    Der Beklagte mietete ab 10/09 ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 135 qm von den damaligen Eigentümern. Die monatliche Nettokaltmiete betrug 400 EUR. 2016 erwarben die Kläger die Immobilie, um den Beklagten ‒ den Bruder der Klägerin zu 1 ‒ vor dem Hintergrund zu unterstützen, dass dieser nun Sozialleistungen bezog. Vereinbarungsgemäß wurde das Haus in zwei Wohnungen geteilt. Der Beklagte bewohnt seit 2017 die im Hinterhaus gelegene Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 75 qm. Über die vom Beklagten hierfür zu zahlende Nettokaltmiete konnten sich die Parteien nicht einigen.

     

    Mit Schreiben vom 1.5.18 rechneten die Kläger über die Betriebskosten des Jahres 2017 ab und gelangten zu einem Nachzahlungsbetrag zulasten des Beklagten in Höhe von 477,86 EUR. Die Kläger erklärten mehrfach, zuletzt mit Schriftsatz vom 28.4.20, die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses unter Bezugnahme auf rückständige Miete sowie ‒ zuletzt ‒ die ausstehende Betriebskostennachzahlung für 2017.