· Fachbeitrag · Kündigung
Eigenbedarfskündigung: Nennung der Person und ihres Interesses an der Wohnung genügen
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, formell ausreichend (BGH 6.7.11, VIII ZR 317/10, Abruf-Nr. 112341). |
Sachverhalt
Die Kläger kündigten das Mietverhältnis mit der Beklagten über eine Einzimmerwohnung. Begründung: Sie wird für die Klägerin zu 2 benötigt, die ein Studienjahr in Neuseeland absolviert und danach ihr Studium hier fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen will. In ihr Kinderzimmer der elterlichen Wohnung kann sie nicht zurück, weil es inzwischen von ihrer Schwester genutzt wird. Zweitinstanzlich wurde die Räumungsklage wegen unzureichender Begründung des Eigenbedarfs abgewiesen. Die Revision hat Erfolg.
Entscheidungsgr/ünde/Praxishinweis
Das LG hat die Anforderungen an eine formell wirksame Eigenbedarfskündigung überspannt. Zweck des Begründungserfordernisses in § 573 Abs. 3 BGB ist es, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihm dadurch zu ermöglichen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (BT-Drucksache 6/1549, 6 zu § 564a Abs. 1 S. 1 BGB a.F.). Dem wird im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Das heißt: Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist grundsätzlich formell ordnungsgemäß begründet, wenn sie die im Leitsatz genannten Angaben enthält (BGH MK 10, 129, Abruf-Nr. 101332; MK 07, 220, Abruf-Nr. 072772).
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