· Fachbeitrag · Kündigung
Kündigungsrelevanter Mietrückstand bei fristloser Kündigung
von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin
| Der Vermieter kann das Mietverhältnis u. a. außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung eines „nicht unerheblichen“ Teils der Miete in Verzug ist. Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum nimmt das Gesetz eine Konkretisierung vor: Der Mietrückstand ist dann als „nicht unerheblich“ anzusehen, wenn er die für einen Monat geschuldete Miete übersteigt. Die Frage, ob diese Erheblichkeitsschwelle bei jedem einzelnen der beiden Zahlungstermine überschritten werden muss, um die Kündigung zu rechtfertigen, hat der BGH jetzt erneut entschieden (vgl. schon BGH 15.4.87, VIII ZR 126/86). |
Sachverhalt
Die Beklagte war seit 2005 Mieterin einer Wohnung der Klägerin. Die monatliche Bruttomiete betrug 704 EUR. Die Beklagte zahlte im Monat Januar 2018 135,41 EUR zu wenig, im Februar 2018 gar keine Miete. Wegen dieser Rückstände erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 9.2.18 die fristlose, hilfsweise die fristgerechte Kündigung des Mietvertrags. Die Beklagte glich den Zahlungsrückstand aus. Die Schonfristregelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB hatte sie bereits weniger als zwei Jahre zuvor in Anspruch genommen.
Das AG hat die Beklagte zur Räumung verurteilt, das LG die Klage unter Abänderung des Urteils des AG abgewiesen. Die zugelassene Revision der Klägerin hatte Erfolg (BGH 8.12.21, VIII ZR 32/20, Abruf-Nr. 226877).
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