· Fachbeitrag · Kündigung
Mieter verweigert Handwerker Zutritt: Darf der Vermieter kündigen?
von Assessor jur. Harald Büring, Düsseldorf
| Immer wieder kommt es vor, dass Vermieter Handwerker damit beauftragten, Reparaturen in Mietwohnungen durchzuführen, z. B. weil der Mieter einen Mangel gerügt hat, der Vermieter einen Rauchmelder montieren möchte oder ein Wasserrohr geplatzt ist. Doch was ist, wenn der Mieter die Handwerker nicht in seine Wohnung lassen möchte? Dieses Problem hat während der Coronapandemie noch zugenommen, weil manche Mieter den Zutritt wegen einer evtl. Ansteckungsgefahr verweigern. |
1. Allgemeines
Wenn Mieter trotz eines hinreichenden Anlasses den Zutritt verweigern, müssen sie zunächst damit rechnen, dass der Vermieter sie auf Unterlassung verklagt und eine einstweilige Verfügung erwirkt. Darüber hinaus müssen sie mit einer ordentlichen oder sogar fristlosen Kündigung rechnen. Eine ordentliche Kündigung setzt gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB voraus, dass der Mieter durch seine Weigerung seine Pflichten erheblich verletzt hat. Eine fristlose Kündigung kommt nach § 543 Abs. 1 BGB infrage, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, etwa wenn dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann.
2. Grundsatzentscheidung des BGH: Kündigung droht sofort
Mieter müssen bei einer solchen Weigerung direkt mit einer Kündigung rechnen. Das ergibt sich aus einer Grundsatzentscheidung des BGH (WuM 15, 416).
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