· Fachbeitrag · Kündigungswiderspruch
Keine Berufung des Mieters auf Härtefallregelung, wenn Vermieter auch fristlos kündigen könnte
von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Nach § 574 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Mieter sich nicht auf einen Härtefall berufen, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Gilt dies auch, wenn der Vermieter wegen Zahlungsverzug fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt hat, der Mieter die rückständige Miete aber innerhalb der Schonfrist zahlt? Im Fall des LG Berlin (GE 19, 966) hat der BGH diese Streitfrage nun geklärt. |
Sachverhalt
Die Beklagte zu 1) ist nach dem Tod ihres Ehemanns in das von diesem 1987 begründete Mietverhältnis eingetreten. 2007 nahm sie den Beklagten zu 2) in die Wohnung auf, in der sie mit ihren 2011 und 2014 geborenen Kindern leben. Die Bruttomiete betrug zuletzt 563,92 EUR. Wegen eines Mietrückstands von 1.629,16 EUR ‒ seit 21.6.17 tituliert ‒ kündigten die Kläger in 2/2016 außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Ende 7/2017 betrug der Mietrückstand 2.757 EUR.
Die Kläger haben die Beklagte zu 1) erstinstanzlich erfolgreich auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch genommen und die Klage in zweiter Instanz auf den Beklagten zu 2) erweitert. In der Klageschrift haben sie wegen eines Mietrückstands von 2.757 EUR per Ende 7/2017 erneut die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung erklärt. Die Mietrückstände sind innerhalb der Schonfrist vollständig beglichen worden. Auf Berufung der Beklagten zu 1) hat das LG die Räumungsklage durch Teilurteil abgewiesen und das Mietverhältnis mit ihr nach §§ 574, 574a BGB infolge einer nicht zu rechtfertigenden Härte auf unbestimmte Zeit verlängert. Die Räumungsklage gegen den Beklagten zu 2) ruht. Die Revision der Kläger hat Erfolg.
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