20.09.2013 · Fachbeitrag · Miete und Erbrecht
Mietforderungen als Nachlassverbindlichkeiten
| Auch die nach dem Tod des Erblassers fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis sind jedenfalls dann reine Nachlassverbindlichkeiten, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 S. 2 BGB bestimmten Frist beendet wird (BGH 23.1.13, VIII ZR 68/12, Abruf-Nr. 130573 ). |
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