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  • 04.02.2019 · Nachricht · Mietereinbauten

    Beseitigungspflicht des Mieters bei Auszug

    | Ein Mieter muss bei Auszug gem. § 546 Abs. 1 BGB von ihm errichteten Baulichkeiten entfernen; dies gilt auch, wenn er diese durch Vereinbarung von seinem Vormieter zu Eigentum übernommen hat. Darlegungs- und Beweispflichtig für den Eigentumserwerb des Mieters an den übernommenen Baulichkeiten ist der Vermieter. |