· Fachbeitrag · Mieterhöhung
Der Vertreter des Mieters muss Vollmacht zur Zustimmung zur Mieterhöhung vorlegen
von Christof Stellwaag, Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
| Auf die Zustimmungserklärung des Bevollmächtigten des Mieters ist § 174 BGB anzuwenden mit der Folge, dass der Vermieter die Zustimmung zurückweisen kann, wenn der Zustimmung keine Vollmachtsurkunde beigefügt ist (AG Dortmund 22.12.16, 427 C 7526/15, Abruf Nr. 146445 ). |
Sachverhalt
Die Vermieterin einer Wohnung forderte die Mieterin auf, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Der Sohn der Mieterin unterzeichnete in deren Namen eine Zustimmungserklärung und legte sie der Vermieterin vor. Die Vermieterin wies diese Erklärung unter Hinweis darauf zurück, dass keine ordnungsgemäße Vollmachtsurkunde beigefügt war, und klagte auf Zustimmung zur Mieterhöhung.
Entscheidungsgründe
Mit Erfolg. Der Vermieterin habe keine wirksame Zustimmung der Mieterin vorgelegen. Sie, die Klägerin, habe die ihr vom Sohn der Mieterin zugeleitete Erklärung mit der Begründung zurückweisen dürfen, dass keine Vollmachtsurkunde beigefügt war.
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