· Nachricht · Mieterhöhung
Mieterhöhungserklärung kann insgesamt unwirksam sein
| Wenn ein Vermieter und die mit den Modernisierungsmaßnahmen beauftragten Unternehmen kollusiv zusammenarbeiten, um ihren Gewinn zu maximieren und dabei die besondere Situation des Mieters auszunutzen, schuldet der Mieter keine Mieterhöhungsbeträge, weil dann die gesamte Mieterhöhungserklärung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß §§ 138, 142 BGB unwirksam ist (LG Berlin 6.8.19, 67 S 342/18 (Berufungsrücknahme nach Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 BGB), Abruf-Nr. 213590 ). |
Nach dem LG Berlin kommt es unter diesen Umständen nicht darauf an, ob die Kosten in Bezug auf alle Maßnahmen unbillig und überhöht oder in Bezug auf einen Teil der Maßnahmen gerechtfertigt waren. Ob dies auch für versehentlich aufgenommene überhöhte Kosten gilt, hat das LG hingegen offengelassen.