· Fachbeitrag · Mietmängel
Irrtum des Mieters über die Höhe der Minderung
von RiAG Axel Wetekamp, München
| Wer als Mieter mehr mindert als zulässig, riskiert sein Mietverhältnis. Wie ein Irrtum bei der Minderung behandelt wird, zeigt der folgende Beitrag. |
Entschuldbarer Rechtsirrtum
Den zur Minderung berechtigten Mieter trifft kein Verschulden, wenn er sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befindet und deshalb zu viel mindert (LG Kassel WuM 81, 185). Dies bedeutet, dass der Vermieter dann auch nicht wegen der Mietrückstände, die über die letztlich festgestellte zulässige Minderungshöhe hinaus gehen, das Mietverhältnis fristlos nach § 543 BGB oder ordentlich nach § 573 BGB kündigen kann (LG Berlin GE 94, 1381).
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Der Mieter mindert wegen Baulärms die Miete um 70 Prozent. Nach vier Monaten kündigt der Vermieter das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs in Höhe von mehr als zwei Monatsmieten. Nach Beweisaufnahme entscheidet das Gericht, dass der Minderungsprozentsatz nur 20 Prozent beträgt. Lösung: Obwohl die Differenz zwischen Minderung und vom Gericht zugestandener Minderungshöhe einen Mietrückstand von zwei Monaten erreicht, ist die fristlose Kündigung hier nicht begründet. Wie ein Gericht nach einer Beweisaufnahme die Minderungshöhe tatsächlich bewertet, darf nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden. Der dem Gericht insoweit zustehende Ermessensspielraum darf dem Mieter nicht angelastet werden (LG Bückeburg ZMR 12, 623). |
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