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  • · Nachricht · Mietmangel

    Bei erfolgloser Beseitigungsmaßnahme ist eine erneute Mängelanzeige erforderlich

    | Besteht ein Mietmangel auch nach einer Beseitigungsmaßnahme des Vermieters weiter fort, muss der Mieter den nicht behobenen Mangel erneut anzeigen, um sich sein Minderungsrecht zu erhalten (LG Berlin 22.7.16, 63 S 237/15). |

    Quelle: ID 44853704