· Nachricht · Mietmangel
Bei erfolgloser Beseitigungsmaßnahme ist eine erneute Mängelanzeige erforderlich
| Besteht ein Mietmangel auch nach einer Beseitigungsmaßnahme des Vermieters weiter fort, muss der Mieter den nicht behobenen Mangel erneut anzeigen, um sich sein Minderungsrecht zu erhalten (LG Berlin 22.7.16, 63 S 237/15). |
Quelle: ID 44853704