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  • · Nachricht · Mietminderung

    Legionellen: Schon bei Gefahrbesorgnis 10 Prozent Minderung möglich

    | Für die Feststellung eines Mietmangels kommt es nicht darauf an, ob die Nutzung der Trinkwasserversorgung mit Sicherheit zu einer Gesundheitsgefährdung geführt hat, wie etwa bei Überschreiten eines durch Richtlinien oder Verordnungen aufgestellten Grenzwerts. Es genügt, dass eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. In einem Fall der reinen Gefahrbesorgnis wegen Legionellenbelastung ist eine Minderung der Miete von 10 Prozent gerechtfertigt (AG Wedding 17.3.22, 13 C 335/21, Abruf-Nr. 229980 ). |

     

    2014 teilte der Vermieter den Mietern mit, dass bei einer Untersuchung der Trinkwasseranlage der technische Maßnahmewert für Legionellen überschritten worden sei. 2018 teilte er mit, dass der maximal gemessene Wert 800 KBE/100 ml betrage. Mit diversen Schreiben in den Jahren 2019 bis 2021 informierte der Vermieter über die Ergebnisse weiterer Untersuchungen, die bei Werten zwischen 700 und 11.800 KBE/100 ml lagen. Er bat in dieser Zeit um vorbeugende Maßnahmen, wie das Unterlassen von Tätigkeiten, bei denen Warmwasser fein zerstäubt wird. Ferner sollten die Mieter das Warmwasser vor dem Duschen ablaufen lassen und die Duschköpfe und -schläuche regelmäßig entkalken.

     

    Die Mieter forderten 2021 die Bestätigung einer Minderung der Miete von 25 Prozent und die Erstattung überzahlter Miete. Da der Vermieter sich weigerte, klagten die Mieter. Sie trugen vor, dass der Gebrauch der Mietsache durch die Überschreitungen erheblich beeinträchtigt und daher eine Minderung berechtigt sei. Der Vermieter argumentierte, infolge der bisherigen und aktuellen Konzentration von Legionellen bestehe keine Gesundheitsgefährdung und damit kein Mietminderungsrecht.