22.04.2015 · Fachbeitrag · Mietminderung
Streitwert bei Minderung 3 1/2-fache Jahresmiete
| Der Gebührenstreitwert einer Klage auf Feststellung einer Minderung der Miete bemisst sich nach der dreieinhalbfachen Jahresmiete nach § 48 GKG i.V. mit §§ 3, 9 ZPO. |
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