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Welcher Streitwert gilt bei unzulässiger Höhe der Miete?
| Klagt eine Partei festzustellen, dass die gemäß § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete überschritten ist, geht es nicht um eine Mieterhöhung oder Mietminderung, sondern um einen Antrag, der auf eine andersartige Herabsetzung der vereinbarten Miete abzielt. Daher gilt als Streitwert auch nicht der Jahresbetrag in § 41 Abs. 5 GKG. Vielmehr zählt der Überschreitungsbetrag für dreieinhalb Jahre ( KG Berlin 6.11.23, 8 W 53/23, Abruf-Nr. 239045 ). |
Im vorliegenden Fall wurde um die zulässige Miete zu Mietbeginn (Mietpreisbremse) gestritten. Das KG legte zunächst den gesetzlichen Wert zugrunde (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 9 S. 1 ZPO: 3,5-facher Wert des einjährigen Bezugs = 42 Monate). Dann addierte es fünf weitere Monate hinzu (für Überzahlungen für zwei weitere Monatsmieten und drei Nettokaltmieten für die Kaution). Hieraus resultierte der Streitwert: 489,28 EUR (Überschreitungsbetrag) × 47 Monate, davon 10 % = 2.299,62 EUR.
Die Vorinstanz hatte den Streitwert korrekt auf (nur) 10 Prozent des Werts einer Klage begrenzt. Der Wert bemisst sich in der Regel mit 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs bzw. umso höher, je geringer der Anspruchssteller die Umstände kennt, die den Leistungsanspruch begründen (vgl. BGH 19.4.18, IX ZB 62/17). Das LG hatte hier den untersten Rahmen gewählt, da keine Belehrung gemäß § 556g Abs. 1a S. 1 BGB erfolgt war und daher Ausnahmetatbestände, zu denen die Klägerin Auskunft begehrt hatte, erst nach Ablauf der Frist des § 556g Abs. 1a S. 3 BGB erheblich werden konnten.
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführende Hinweise
- Das gilt für den Gebührenstreitwert einer Räumungsvollstreckung nach Zwangsversteigerung, RVG prof. 22, 52