18.12.2018 · Nachricht · Mietrückzahlung
Vormiete im Sinne der Mietpreisbremse: Leerstand schadet nicht
| Verlangt der Mieter unter Berufung auf die Mietpreisbremse die Feststellung der preisrechtlich zulässigen Miete und die Rückzahlung überzahlten Mietzinses, kommt es darauf an, welche Vormiete der vorherige Mieter zuletzt schuldete, § 556e Abs. 1 S. 1 BGB (LG Berlin 18.10.18, 67 S 174/18, Abruf-Nr. 205982 ). |
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