· Fachbeitrag · Mietspiegel
Erhöhte Begründungsanforderungen bei Mieterhöhungsverlangen
| Zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens gemäß § 558a Abs. 2 BGB kann der Vermieter grundsätzlich auf einen Mietspiegel Bezug nehmen, wenn sich die Überprüfbarkeit der Einordnung für den Mieter aus der Kombination des Mietspiegels und des Textes des Mieterhöhungsverlangens ergibt. |
Je konkreter und differenzierter die Kriterien im Mietspiegel sind, umso weniger muss der Vermieter begründen. Verwendet der Mietspiegel hingegen unbestimmte, wertende Kriterien, und weiß der Mieter nicht, welche von diesen der Vermieter als gegeben oder nicht gegeben ansieht (z.B. gemäß Stuttgarter Mietspiegel:
- geringe Verkehrsbelastung,
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