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  • 16.06.2017 · Nachricht · Mietvertrag

    Abstandszahlung bei vorzeitiger Kündigung muss begründet sein

    | Eine Vereinbarung im Mietvertrag, wonach der Mieter bei vorzeitiger ordentlicher Kündigung eine Abstandszahlung zu leisten hat, muss Angaben dazu enthalten, welche Vermögenseinbußen des Vermieters dadurch ausgeglichen werden sollen. Ansonsten liegt eine unzulässige Vertragsstrafe (§ 555 BGB) vor (AG Dresden 26.1.17, 142 C 2327/16, Abruf-Nr. 194939 194939 ). |