· Fachbeitrag · Mietvertrag
Bau eines Balkons als zugesicherte Eigenschaft
von Christof Stellwaag, Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilien-aufgaben, München
Eine mietvertragliche Klausel „Balkon geplant“ gilt als Zusicherung i.S. von § 536 Abs. 2 BGB, sodass spätestens ein Jahr nach Übergabe der Räume dieser Balkon durch den Vermieter zu errichten ist (AG Brandenburg 22.5.15, 31 C 256/14, Abruf-Nr. 145836). |
Sachverhalt
Die Parteien haben am 26.2.12 einen Mietvertrag geschlossen. Unter der Überschrift „Mietgegenstand“ heißt es „3 Zimmer, Küche, Bad, Balkon geplant, Kellerraum“. Der Vermieter hat den Balkon noch nicht angebaut. 26 Monate nach Abschluss des Mietvertrags kürzte der Mieter die Miete. Der Vermieter erhob Zahlungsklage.
Entscheidungsgründe
Das AG gestand dem Mieter eine Mietminderung von drei Prozent der Bruttomiete zu. Es wertete die Klausel „Balkon geplant“ als Zusicherung. Eine Zusicherung liege vor, wenn der Vermieter eine Eigenschaft der Mietsache garantiert habe und dafür einstehen wolle. Dies sei hier der Fall. Der Anspruch des Mieters darauf, dass der Balkon errichtet wird, sei gemäß § 271 BGB spätestens nach einem Jahr fällig geworden. Ab da sei ein Mangel der Mietsache gegeben, sodass die Miete gemindert sei.
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