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  • · Fachbeitrag · Mietvertrag

    Mietermehrheit: Vertreterhandeln liegt nur ausnahmsweise vor

    | Wird ein Mietvertrag, der im Kopf zwei Personen als Mieter ausweist, nur von einer Person unterzeichnet, kann ein Handeln als Vertreter nur angenommen werden, wenn sich die Vertretungsabsicht aus der Urkunde selbst ergibt oder eine typische Vertretungssituation vorliegt (etwa Verhinderung an der Unterschrift aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen). |

     

    Der rechtliche Schluss auf ein Vertreterhandeln verbietet sich, wenn es nach den Umständen des Sachverhalts ebenso plausibel ist, dass die Einholung der zweiten Unterschrift schlicht vergessen wurde (LG Saarbrücken 11.12.15, 10 S 112/15, Abruf-Nr. 185873).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2016 | Seite 91 | ID 43806686