· Fachbeitrag · Minderung
Schimmel in der Mietwohnung
von Assessor jur. Harald Büring, Düsseldorf
| Eine „klassische“ Situation: Während des Mietverhältnisses beschwert sich der Mieter typischerweise beim Vermieter über Schimmelbildung und macht Ansprüche auf Instandsetzung bzw. Mietminderung geltend. Entdeckt der Vermieter nach dem Auszug des Mieters den Schimmel, verlangt er von diesem Schadenersatz wegen des Feuchtigkeitsschadens an der Mietsache. Der folgende Beitrag zeigt, wie Gerichte diese Konflikte lösen. |
1. Allgemeines
Inwieweit dem Mieter ein Anspruch auf Instandsetzung nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. Minderung wegen eines Mangels der Mietsache nach § 536 BGB zusteht, oder der Vermieter einen Anspruch auf Schadenersatz infolge einer schuldhaften Pflichtverletzung des Mieters nach § 280 BGB hat, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH danach, welcher Sphäre die Schimmelbildung zuzurechnen ist (10.11.04, XII ZR 71/01, Abruf-Nr. 043188).
2. „Faustformel“ zur Orientierung
Wenn die Schimmelbildung im Gefahrenbereich des Vermieters liegt, haftet er. Das bedeutet insbesondere, dass er den Schimmel beseitigen muss. Das gilt besonders, wenn der Schimmel auf einen Baumangel zurückzuführen ist. Beruht die Schimmelbildung demgegenüber auf einem Verhalten des Mieters, hat dieser keinen Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder Minderung. Vielmehr kann der Vermieter den Mieter ggf. auf Schadenersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung nach § 280 BGB in Anspruch nehmen. Dies kommt vor allem infrage, wenn der Mieter die Wohnung zu wenig gelüftet oder geheizt hat.
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