· Fachbeitrag · Modernisierung
Maßgebend ist immer der gegenwärtige Zustand
Ob eine vom Vermieter beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme eine Verbesserung der Mietsache darstellt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem gegenwärtigen Zustand der Wohnung einschließlich der vom Mieter vertragsgemäß vorgenommenen baulichen Veränderungen (BGH 10.10.12, VIII ZR 25/12, Abruf-Nr. 123417). |
Sachverhalt
Die Beklagte mietete vom Rechtsvorgänger des Klägers eine Wohnung, die damals mit Einzelofen und Heizgerät ausgestattet war und in die sie mit dessen Einverständnis auf eigene Kosten eine Gasetagenheizung einbaute. Die Klage auf Duldung des Anschlusses ihrer Wohnung an die im Gebäude inzwischen vorhandene Zentralheizung hat vor dem LG (GE 12, 270) Erfolg.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der BGH entscheidet - wie schon in BGH MK 12, 147 (Abruf-Nr. 122173) - zugunsten der Mieterin. Er bestätigt, dass es für die Beurteilung der Frage, ob vom Vermieter geplante bauliche Maßnahmen als Verbesserung der Mietsache i.S. des § 554 Abs. 2 BGB anzusehen sind, auf den gegenwärtigen Zustand der Mietsache einschließlich der vom Mieter rechtmäßig vorgenommenen Verbesserungen ankommt. Folge: Nur vertragswidrig vorgenommene Veränderungen des Mieters sind unbeachtlich.
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