· Fachbeitrag · Müllschleuse
Abrechnung nach Mindestmüllmenge zulässig
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
| § 556a Abs. 1 S. 2 BGB eröffnet dem Vermieter für die Betriebskostenumlage einen Entscheidungsspielraum. Kosten des Wasserverbrauchs können einheitlich nach dem erfassten Wasserverbrauch umgelegt werden, also auch insoweit, als Fixkosten wie Grundgebühren unabhängig vom tatsächlichen Wasserverbrauch anfallen. Der BGH klärt am Beispiel der Müllschleuse, dass auch andere verursachungsabhängige Betriebskosten nicht zu 100 Prozent nach erfasster Verursachung umgelegt werden müssen. |
Sachverhalt
In 11/07 kündigte die Beklagte dem Kläger an, dass sie die Müllkosten ab 2008 nicht mehr - wie bisher - nach der Wohnfläche, sondern zu 30 Prozent nach der Wohnfläche und zu 70 Prozent nach dem erfassten Volumen abrechnen werde. Zur Erfassung des Volumens und zur Bedienung der für den Restmüll eingerichteten Abfallschleuse erhielt jede Wohnungseinheit einen Identchip.
Die Beklagte teilte dem Kläger am 16.12.09 mit, dass die Müllschleuse bisher noch nicht von allen Haushalten genutzt werde. Da die gemeindliche Abfallsatzung jedoch ein zu bezahlendes Mindestvorhaltevolumen vorsehe, werde sie für den Restmüll ab dem Folgejahr eine Mindestmenge berechnen, für einen Zweipersonenhaushalt 10 Liter pro Woche = jährlich 520 Liter. Den bisherigen Verteilerschlüssel von 70 Prozent nach individueller Verursachung (unter Berücksichtigung der Mindestmenge) und zu 30 Prozent nach der Wohnfläche werde sie beibehalten.
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