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  • 04.03.2025 · Nachricht · Nachzahlungen

    Betriebskostenabrechnungen: Hier drohen fristlose Kündigungen

    | Nachzahlungsforderungen aus Betriebskostenabrechnungen gehören nicht ohne Weiteres zur (laufend zu zahlenden) Miete, sodass ein Verzug aus einer Nebenkostenabrechnung eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Eine Rückstandshöhe von mindestens zwei Monatsmieten kann aber eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB begründen (AG Brandenburg 20.12.24, 33 C 33/24, Abruf-Nr. 246481 ). |