13.05.2019 · Nachricht · Nebenpflichten
Bonitätsauskunftskosten nicht erstattungsfähig
| Die Kosten für eine Bonitätsauskunft können weder als Schaden gem. § 280 Abs. 1 BGB noch als Verzugsschaden nach § 286 Abs. 1, § 280 Abs. 2 BGB ersetzt verlangt werden. Hierauf wies das AG Ebersberg hin (10.1.19, 7 C 680/18, Abruf-Nr. 208198 ). |
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