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  • · Fachbeitrag · Nutzungsabsicht

    Vage Nutzungsabsicht kein Eigenbedarfsgrund

    von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Ob der Eigenbedarfswunsch des Vermieters auf vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen beruht, muss das Gericht aufgrund einer umfassenden Prüfung der Begründetheit der Räumungsklage entscheiden. Innere Tatsachen können hierbei in der Weise ermittelt werden, dass Umstände festgestellt werden, die nach der Lebenserfahrung darauf schließen lassen, dass diese Tatsachen vorliegen. Gebotenes Mittel hierzu ist, den Vermieter anzuhören. Der BGH zeigt die Konsequenzen für die Eigenbedarfsklage auf, wenn der Vermieter bei der Anhörung patzt. |

     

    Sachverhalt

    Die Beklagten sind Mieter einer Dreizimmerwohnung im dritten OG eines Mehrfamilienhauses der Klägerin. Zusätzlich haben sie eine separate Mansardenwohnung gemietet. Wohnung und Mansarde sind vereinbarungsgemäß nur einheitlich kündbar. Die Klägerin begründet ihre Kündigung damit, dass sie selbst in die Wohnung in der dritten Etage einziehen wolle. Die Mansarde würde ‒ nach einem geplanten Umbau ‒ als Teil einer für die Tochter vorgesehenen Maisonettewohnung benötigt. Da die Beklagten nicht auszogen, wurde die für die Tochter vorgesehene Wohnung zunächst ohne Einbeziehung der Mansarde umgebaut. Die Tochter möchte diese nach wie vor mit ihrer Wohnung verbinden und dort ein Gäste- und Arbeitszimmer einrichten.

     

    Das AG weist die Räumungsklage ab, weil die Klägerin ihren Eigenbedarfswunsch in der Anhörung nicht nachvollziehbar begründen konnte. Der BGH hebt das der Klage stattgebende Berufungsurteil auf. Er verweist den Rechtsstreit an eine andere Kammer des LG zurück.