· Nachricht · Nutzungsentschädigung
Ohne Vorenthaltung gibt es keine Nutzungsentschädigung
| Voraussetzung für einen Anspruch aus § 546a BGB ist, dass die Mietsache dem Vermieter vorenthalten wird. Die Mietsache wird jedoch nicht vorenthalten, wenn der Vermieter das Fehlen des erforderlichen Rücknahmewillens bekundet, etwa dadurch, dass er die angebotene Rückgabe ablehnt oder zu erkennen gibt, dass er das Mietverhältnis als nicht beendet ansieht (LG Berlin 22.3.22, 67 T 13/22, Abruf-Nr. 230513 ). |
Nach fristloser Kündigung des Vermieters am 13.12.16 zum 28.2.17 teilte der Mieter am 14.12.17 mit, für einen Wohnungsübergabetermin bereitzustehen. Der Vermieter beharrte aber darauf, den Ablauf der Kündigungsfrist einzuhalten. Vorher wollte er die Wohnung nicht zurücknehmen. Später verlangte der Vermieter Nutzungsentschädigung für den Zeitraum seit der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses bis zur Schlüsselrückgabe Ende Februar 2017 wegen Vorenthaltens der Mietsache.
Das LG Berlin verpflichtete das AG Berlin-Mitte (25.10.21, 117 C 327/20), über den PKH-Antrag des Vermieters neu zu entscheiden, da das AG zu Unrecht PKH teilweise versagt hatte. Hinsichtlich der Nutzungsentschädigung ging das AG entgegen der Rechtsprechung des BGH (22.3.60, VIII ZR 177/59) davon aus, dass diese trotz der Weigerung zur Rücknahme der Mietsache grundsätzlich geschuldet sei. Das Mietverhältnis ende erst mit der Rückgabe der Schlüssel.
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