· Fachbeitrag · Ordnungsgemäßer Zustand (Teil 2)
Ärger bei der Wohnungsrückgabe: Bohrlöcher
von Assessor jur. Harald Büring, Düsseldorf
| Bei Rückgabe der Wohnung kommt es schnell zum Streit zwischen Mieter und Vermieter. Häufig geht es darum, ob diese im ordnungsgemäßen Zustand gem. § 546 BGB hinterlassen worden ist. Dieser Beitrag zeigt, wie die Rechtslage bei vom Mieter gesetzten Bohrlöchern ist. |
1. Schadenersatz bei vertragswidrigem Zustand
Selbst wenn der Mieter keine Schönheitsreparaturen ausführen muss (z. B.nicht vereinbart oder unwirksame Klausel), kann der Vermieter einen Anspruch auf Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB haben. Dies setzt voraus, dass sich die Mietsache durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters im vertragswidrigen Zustand befunden hat. Die Pflichtverletzung könnte darin liegen, dass der Mieter die Mietsache durch das Setzen der Bohrlöcher beschädigt und in diesem Zustand an den Vermieter übergeben hat. Ob hierin eine Beschädigung liegt, richtet sich danach, ob das Setzen von Bohrlöchern als üblicher Gebrauch der Mietsache anzusehen ist. Hiervon ist normalerweise auszugehen, wenn diese als Haltevorrichtungen gebraucht werden. Anders ist das jedoch, wenn der Mieter dadurch den vertragsgemäßen Gebrauch überschreitet.
2. Rechtsprechung ist nicht einheitlich
Ob der vertragsgemäße Gebrauch überschritten wird, hängt nach der Rechtsprechung von unterschiedlichen Umständen ab.
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