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  • 27.05.2015 · Fachbeitrag · Pflichtverletzung

    Beendigung des Untermietverhältnisses: Mieter muss handeln

    | Hat der Mieter eine befristete Untermieterlaubnis erhalten und nach deren Ablauf keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren Untermieterlaubnis, muss er alles ihm tatsächlich und rechtlich Mögliche unternehmen, um das Untermietverhältnis zu beenden. Unterlässt er dies, stellt dies eine schwere Pflichtverletzung dar (LG Berlin 9.4.15, 67 S 28/15, Abruf-Nr. 144558 ). |