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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Nutzungsentschädigung bei Räumungsfrist oder Verhandlungen über eine Nutzungsfortsetzung

    von Günther Geldmacher, RiOLG a.D., Düsseldorf

    | Gibt der Mieter die Mietsache nach Mietende nicht zurück, kann der Vermieter gemäß § 546a BGB für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Was aber gilt, wenn der Vermieter dem Mieter eine Räumungsfrist einräumt oder mit ihm über eine (kurzzeitige) Nutzungsvereinbarung verhandelt? Von der Beantwortung der Frage hängt ab, ob der Vermieter bis zur Rückgabe die höhere ortsübliche Miete verlangen kann. |

    1. Ausgangsfall

    Das Mietverhältnis ist beendet. Die Mieterin ‒ eine GbR ‒ räumt nicht. Sie bittet den Vermieter, ihr eine Räumungsfrist zu gewähren bzw. bietet ihm Verhandlungen über eine Nutzungsfortsetzung an. Diese scheitern nach drei Monaten. Die Klage des Vermieters auf Zahlung einer die vereinbarte Miete um 7.500 EUR übersteigenden ortsüblichen Miete hat keinen Erfolg (KG 11.4.19, 12 U 138/17, Abruf-Nr. 209887).

    2. Wann liegt eine Vorenthaltung vor?

    Die Mietsache wird dem Vermieter i. S. d. § 546a Abs. 1 BGB nach Beendigung des Mietverhältnisses vorenthalten, wenn der Mieter sie nicht zurückgibt und der Vermieter sie zurückhaben will (BGH MK 17, 167; MK 13, 133).