· Fachbeitrag · Rauchwarnmelder
Miete für Rauchwarnmelder kann nicht auf Wohnungsmieter umgelegt werden
| Kosten für das Mieten von Rauchwarnmeldern können nicht als Betriebskosten auf den Wohnungsmieter umgelegt werden. Zudem sind Wartungskosten nicht umlegbar, wenn der Mieter für die Wartung verantwortlich ist (AG Dortmund 30.1.17, 423 C 8482/16, Abruf-Nr. 194442 ). |
Sachverhalt
Die Wohnungsmieter sollten aufgrund der Betriebskostenabrechnung Kosten für Anmietung und Wartung der Rauchwarnmelder (54 EUR) zahlen. Da sie sich weigerten, erhob der Vermieter Klage und verlor vor dem AG.
Entscheidungsgründe
Die Mietkosten der Rauchwarnmelder können nicht als Betriebskosten umgelegt werden. Sie fallen zwar laufend an, sind aber als Kapitalkosten zu werten. Solche Kosten entstehen für Einrichtungen, mit denen das Mietobjekt ausgestattet wird. Sie können nicht auf den Mieter abgewälzt werden.
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