· Fachbeitrag · Rauchwarnmelderpflicht
Rauchwarnmelder: Das gilt im Haftungsfall
von RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen
| Rauchwarnmelder sind in fast allen Landesbauordnungen Pflicht. Wer aber muss für Fehlalarme, nicht installierte oder gewartete Rauchwarnmelder haften? Meist ist es der Vermieter, aber es gibt Ausnahmen. |
1. Haftung für Fehlalarme
Die Haftung z.B. für zerstörte Wohnungstüren aufgrund eines Fehlalarms von Rauchwarnmeldern musste bereits gerichtlich entschieden werden.
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Der Mieter hatte Rauchwarnmelder angeschafft und installiert. Als die Batterien nachließen, ersetzte er sie nicht rechtzeitig. Den Signalton des Geräts, der auf die mangelnde Batteriestromspannung hinwies, deuteten Nachbarn und die herbeigerufene Feuerwehr als Alarmton. Die Feuerwehr brach daraufhin die Wohnungstür gewaltsam auf und beschädigte sie dabei (AG Hannover, WuM 08, 399). |
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