Fachbeitrag · Rechtzeitige Mietzahlung
Es genügt, wenn der Mieter den Zahlungsauftrag spätestens am dritten Werktag erteilt hat
| Nach § 556b Abs. 1 BGB ist die Miete zu Beginn, spätestens bis zum 3. Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. Wird dieser Zahlungszeitpunkt trotz Abmahnung überschritten, kann das Mietverhältnis wegen unpünktlicher Mietzahlungen fristlos (§ 543 Abs. 1 BGB) bzw. (hilfsweise) ordentlich (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) gekündigt werden. Der BGH klärt, dass die Miete bereits dann pünktlich gezahlt ist, wenn der Wohnungsmieter den Überweisungsauftrag vor Ablauf der Frist bei seinem Geldinstitut eingereicht hat. |
Sachverhalt
Der mit den Beklagten geschlossene Mietvertrag bestimmt unter § 4 („Zahlung der Miete“):
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„1. Die Gesamtmiete [...] ist monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats an den Vermieter auf das Konto-Nr. [...] Sparkasse K. -B. [...] zu zahlen…
3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach verspäteter Mietzahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr kann dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein [...].“ |
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