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  • · Fachbeitrag · Schadenersatz

    Bei Schäden an der Sachsubstanz muss der Vermieter keine Frist nach § 281 BGB setzen

    von RiOLG a.D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Im Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung ist seit der Schuldrechtsreform umstritten, ob ein nach Rückgabe der Mietsache geltend gemachter Ersatzanspruch als Schadenersatz neben der Leistung oder als Schadenersatz statt der Leistung anzusehen ist und wie sich im letzteren Fall ein konkurrierender deliktischer Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB dazu verhält. Der BGH zeigt, worauf es für die Beurteilung ankommt. |

     

    Sachverhalt

    Der Beklagte war von 2004 bis Mitte 1/12 Mieter einer dem Kläger gehörenden Wohnung. Nach deren Rückgabe am 25.2.12 beantragte der Kläger wegen verschiedener Schäden in der Wohnung Mitte 3/12 die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens. Nach dessen Abschluss begehrte er von dem Beklagten Schadenersatz. Eine Frist zur Beseitigung etwaiger Mängel hatte der Kläger zuvor nicht gesetzt. Dies bemängelt der Beklagte.

     

    Im Streit ist noch ein vom Berufungsgericht zuerkannter Schadenersatz. Dieser besteht aus den Kosten für die Beseitigung eines auf fehlerhaftem Heiz- und Lüftungsverhalten des Beklagten beruhenden Schimmelbefalls mehrerer Räume (2.760 EUR), einem Ersatz für verursachte Kalkschäden an Badezimmerarmaturen (61 EUR) und Lackschäden an einem Heizkörper (100 EUR) sowie einem Mietausfallschaden aufgrund einer schadensbedingt erst ab 8/2012 möglichen Weitervermietung der Wohnung (2.250 EUR). Der BGH weist die Revision des Beklagten zurück.