· Fachbeitrag · Schadenersatz
Beweislast bei Legionelleninfektion
| Verstirbt ein Mieter an einer Infektion mit Legionella pneumophilia der Serogruppe 1 und werden diese Keime in der Trinkwasserinstallation des Wohnhauses nicht nachgewiesen, sondern finden sich in mehreren im Haus genommenen Wasserproben nur Keime der Serogruppen 2 bis 14, scheitert der Beweis, der Verstorbene habe sich die Infektion mit Keimen der Serogruppe 1 durch kontaminiertes Trinkwasser aus der Hausinstallation zugezogen (LG Krefeld 5.5.21, 2 S 18/19, Abruf-Nr. 225071 , rkr.). |
Der Ehemann der Klägerin verstarb an einer Infektion mit Legionellen des Erregerstammes Legionella pneumophilia, Serogruppe 1. Sie verlangt von den Vermietern Schadenersatz. In den im Haus gezogenen Wasserproben wurden die Erreger der Serogruppe 1 nicht gefunden, stattdessen nur Legionellen der Serogruppe 2 bis 14. Die Klägerin begründet ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil der ersten Instanz u. a. damit, die Trinkwasserinstallation des Hauses habe nicht dem Stand der Technik entsprochen. Die beklagten Vermieter meinen, der Arbeitsplatz des Verstorbenen in der Papierindustrie sei die wahrscheinlichere Infektionsquelle. Die Berufung blieb erfolglos.
Der Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität muss den strengen Grundsätzen des § 286 ZPO genügen, wie das LG ausführt. Erst nach Bejahung der haftungsbegründenden Kausalität sei der Kausalzusammenhang zwischen Haftungsgrund und Schaden, also die haftungsausfüllende Kausalität, zu ermitteln. In diesem zweiten Schritt sei das Gericht gemäß § 287 ZPO zur Feststellung der Schadensfolgen auf Wahrscheinlichkeitserwägungen zu verweisen, wobei es sich mit einem „für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen“ muss. Bei dem Erkrankten wurden nur Erreger der Serogruppe 1 festgestellt, in den Wasserleitungen des Hauses nur Legionellen der Gruppe 2 bis 14. Damit sei es unwahrscheinlich, dass in der Haus-Trinkwasseranlage Legionellenkeime der Gruppe 1 vorhanden gewesen seien.
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