· Fachbeitrag · Schönheitsreparaturen
Abwälzungsklauseln sind auch bei unrenoviert überlassenen Geschäftsräumen AGB-widrig
von RiOLG a. D., Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Nach der Rechtsprechung des Wohnraummietsenats sind formularmäßige Schönheitsreparaturen nicht AGB-fest, wenn dem Mieter die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergeben wird, es sei denn der Vermieter gewährt ihm einen angemessenen Ausgleich. Nun liegt mit dem Beschluss des OLG Dresden eine weitere obergerichtliche Entscheidung vor, die diese Rechtsprechung auf die gewerbliche Miete überträgt. |
Sachverhalt
Der Beklagte hatte vier Wohnungen mit jeweils inhaltsgleichen Mietverträgen auf unbestimmte Zeit gemietet. Ihm war ausdrücklich gestattet worden, die Wohnungen an Dritte zu überlassen (z. B. Messegäste, Monteure oder Bauarbeiter). Alle Mietverträge enthielten eine formularmäßige Schönheitsreparaturklausel. Nach Mietende und Rückgabe der Wohnungen forderten die Kläger die Beklagte erfolglos auf, Schönheitsreparaturen auszuführen.
Das LG Leipzig weist die Klage auf Ersatz des Renovierungsaufwands zurück. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die Wohnungen ‒ ohne angemessenen Ausgleich ‒ unrenoviert überlassen. Nach Hinweis des OLG auf ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO wird die Berufung zurückgenommen.
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