· Nachricht · Schönheitsreparaturen
Anspruch des Mieters auf Vornahme von Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung
| Wurde dem Mieter eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen und wurden die Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf ihn abgewälzt, kann er vom Vermieter verlangen, dass dieser Schönheitsreparaturen durchführt (8.7.20, VIII ZR 163/18, Abruf-Nr. 216764 ; VIII ZR 270/18, Abruf-Nr. 216765 ). |
Im Verfahren VIII ZR 163/18 hatte die Klage der Mieter einer in 2002 gemieteten und ihnen unrenoviert überlassenen Wohnung gegen die Vermieterin auf Zahlung eines Vorschusses zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in den Instanzen keinen Erfolg. Im Fall VIII ZR 270/18 wurde der Klage des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung von Schönheitsreparaturen stattgegeben. Der BGH hebt beide Berufungsurteile auf und verweist den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung zurück.
Der BGH bestätigt, dass an die Stelle der unwirksamen Schönheitsreparaturklausel die gesetzlich (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB) normierte Erhaltungspflicht des Vermieters tritt. Den Vermieter trifft eine Instandhaltungspflicht, wenn sich der anfängliche Dekorationszustand der Wohnung wesentlich verschlechtert hat. Er muss die Wohnung auf Verlangen des Mieters zwar in einen frisch renovierten Zustand versetzen. Der Mieter muss sich aber in angemessenem Umfang ‒ i. d. R. zur Hälfte ‒ an den dafür erforderlichen Kosten beteiligen.
Beachten Sie | Beide Urteile besprechen wir in einer der nächsten MK-Ausgaben ausführlich.