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  • · Fachbeitrag · Schönheitsreparaturen

    Auch erhebliche Abweichungen unterliegen keinem generellen Zustimmungsvorbehalt

    Eine Klausel, nach der der Mieter bei der Vornahme von Schönheitsreparaturen nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart erheblich abweichen darf, ist unwirksam (BGH 11.9.12, VIII ZR 237/11, Abruf-Nr. 130173).

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der VIII. Senat hält daran fest, dass eine Formularklausel, die den Mieter auch während der Mietzeit generell zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Ausführungsart verpflichtet und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, diesen unangemessen benachteiligt. Anders als die bisher entschiedenen Klauseln sieht die Klausel hier das Zustimmungserfordernis nur für erhebliche Abweichungen vor. Diese sprachliche Modifizierung ändert jedoch nichts daran, dass sich das Zustimmungserfordernis bei der gebotenen mieterfeindlichsten Auslegung nicht lediglich auf den Zustand bei Rückgabe der Wohnung bezieht, sondern eine Zustimmung des Vermieters bereits einzuholen ist, wenn sich die erhebliche Abweichung nur auf einzelne Ausgestaltungen der Wohnung während der Mietzeit - etwa eine erhebliche Abweichung des Farbtons der Wände - bezieht. Ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters für eine derartige Einschränkung des Gestaltungsfreiraums des Mieters besteht jedoch nicht, wie der BGH unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zutreffend feststellt.

     

    Checkliste / Diese Klauseln hat der BGH für unwirksam erklärt

    • Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen (BGH MK 07, 100, Abruf-Nr. 071513).
    • Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren innen. Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen (BGH MK 08, 178, Abruf-Nr. 082295).
    • Der Mieter übernimmt die Wohnung in folgendem Zustand: In allen Räumen Rauhfaser (Wand & Decke), Tapeten in neutralem Farbton neu gestrichen, alle Heizkörper, Innentüren, Türrahmen in neutralen Farbtönen neu lackiert. Nassräume über Fliesen gestrichen. Der Mieter verpflichtet sich, bei seinem Auszug die Wohnung in dem beschriebenen Zustand zurückzugeben (BGH MK 09, 93, Abruf-Nr. 090998).
    • Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium-, und Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren (BGH MK 10, 63, Abruf-Nr. 100636).
    • Der Mieter darf bei der Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht ohne vorherige Zustimmung des Vermieters von einer üblichen Ausführungsart abweichen (MK 11, 78, Abruf-Nr. 111353).
    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 33 | ID 37080760