· Fachbeitrag · Schönheitsreparaturen
Auch erhebliche Abweichungen unterliegen keinem generellen Zustimmungsvorbehalt
Eine Klausel, nach der der Mieter bei der Vornahme von Schönheitsreparaturen nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart erheblich abweichen darf, ist unwirksam (BGH 11.9.12, VIII ZR 237/11, Abruf-Nr. 130173). |
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der VIII. Senat hält daran fest, dass eine Formularklausel, die den Mieter auch während der Mietzeit generell zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Ausführungsart verpflichtet und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, diesen unangemessen benachteiligt. Anders als die bisher entschiedenen Klauseln sieht die Klausel hier das Zustimmungserfordernis nur für erhebliche Abweichungen vor. Diese sprachliche Modifizierung ändert jedoch nichts daran, dass sich das Zustimmungserfordernis bei der gebotenen mieterfeindlichsten Auslegung nicht lediglich auf den Zustand bei Rückgabe der Wohnung bezieht, sondern eine Zustimmung des Vermieters bereits einzuholen ist, wenn sich die erhebliche Abweichung nur auf einzelne Ausgestaltungen der Wohnung während der Mietzeit - etwa eine erhebliche Abweichung des Farbtons der Wände - bezieht. Ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters für eine derartige Einschränkung des Gestaltungsfreiraums des Mieters besteht jedoch nicht, wie der BGH unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zutreffend feststellt.
Checkliste / Diese Klauseln hat der BGH für unwirksam erklärt |
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